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Neue Richtlinien für Deklaration von Zuckergehalt auf Elsässer Weinetiketten

Der elsässische Weinverband CIVA (Conseil Interprofessionnel des Vins d’Alsace) arbeitetet ab sofort nach einer neuen Richtlinie zur Angabe des Zuckergehalts auf den Rücken-Etiketten. So wird nun auf jeder Flasche der der Appellationen  „Alsace“ oder „Vin d’Alsace“ der Restzuckergehalt gemäß der EU-Verordnung auf einheitliche Weise angegeben. Dies sind die auch in Deutschland bekannte Grade von trocken über halbtrocken bis hin zu lieblich und süß.

Foto: Chez Elles -Conseil Vins Alsace

Auch im Bereich der Kommunikation (Werbung, Broschüren, Preislisten etc.) sind die Produzenten nun zu dieser Angabe verpflichtet. Somit werden alle Elsässer Weine ab dem gerade produzierten Jahrgang 2021 Informationen über den Restzuckergehalt auf dem Rücketikett tragen. Diese Angabe muss lesbar, klar und einheitlich sein. Die Elsässer Weinerzeuger haben zwei Möglichkeiten, den Restzuckergehalt darzustellen:

Möglichkeit 1, durch die Verwendung eines der vier Begriffe, d.h.:

•             trocken: für Weine mit einem Restzuckergehalt von maximal 4 g/l*

•             halbtrocken: für Weine mit einem Restzuckergehalt von 4 g/l bis 12 g/l**

•             lieblich: für Weine mit einem Restzuckergehalt von 12 g/l bis 45 g/l

•             süß: für Weine mit einem Restzuckergehalt ab 45 g/l

Möglichkeit 2: durch die Verwendung einer Skala mit den vier Begriffen. Dabei muss der Pfeil deutlich auf die entsprechende Süßegrade zeigen (versetzte Pfeile sind nicht zulässig).

„Diese Neuerung wurde von uns und unseren Weinerzeugern, aber auch vom Handel mit großer Spannung erwartet. So können wir die Ansprüche der heutigen Konsumenten noch besser erfüllen“, meldet der Elsässer Weinverband CIVA. „Viele unserer Winzerbetriebe verwenden die Süßegrad-Skala ohnehin schon seit längerem auf freiwilliger Basis.“

Die neue Verpflichtung für das gesamte elsässische Weinbaugebiet, das bei Produktion und Vermarktung von stillen AOC-Weißweinen aus Frankreich an erster Stelle steht, ist laut CIVA ein logischer und richtiger Schritt: „Sie ist Ausdruck unseres Innovationsbestrebens und unseres Willens, bei wichtigen Themen gemeinsam, stark und zielgerichtet voranzukommen.“

Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht nur für die Weinetiketten, sondern auch für Anzeigen (z. B. in der Presse), für Prospekte (z. B. Werbebroschüren, Prospekte der großen Handelsketten, Verbraucherpreislisten) sowie für Rechnungen und Weinverpackungen.

„Mit der Angabe des Restzuckergehalts erfassen die Verbraucher nun auf den ersten Blick eine Information, die eine wesentliche Rolle bei ihrer Kaufentscheidung spielt. Sie können sich besser im umfangreichen Sortiment der Elsässer Weine orientieren. Auch die Wahl des passenden Weins als Speisenbegleiter fällt dadurch leichter“, so der Elsässer Weinverband.

Für Elsässer Schaumweine existieren bereits Pflichtangaben bezüglich des Restzuckergehalts, deshalb sind diese von den neuen Regelungen nicht betroffen.

Anmerkung :

Das Gleichgewicht zwischen Restzucker und Säuregehalt ist von entscheidender Bedeutung, insbesondere bei Weißweinen. Von der Qualität dieses Gleichgewichts hängt die Harmonie zwischen Kraft und Frische ab. Die delegierte Verordnung (EU) 2019/33 präzisiert die Definition der Begriffe:

*“Trocken: Wenn der Zuckergehalt folgende Werte nicht überschreitet:4 g/l oder 9 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.“

**Halbtrocken: Wenn der Zuckergehalt die zulässigen Höchstwerte überschreitet, aber nicht höher ist als 12 g/l oder 18 g/l, sofern der in Gramm je Liter Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens um 10 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt.“

Wenn der Restzuckergehalt eines Weins die Verwendung von zwei der vorgeschriebenen Angaben rechtfertigt, wird nur eine dieser beiden Angaben verwendet.

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