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Insekten als Zutat in Fertiggerichten?

Vorab erst einmal: Die Verwendung von Insekten muss auf der Verpackung angegeben werden. Die Verwendung von Grillen oder anderen Insekten wird “Novel Food” genannt. Da Insekten ein eher teurer Rohstoff sind, wird vermutlich eher damit geworben, als verschwiegen. Die EU-Kommission hat Grillen schon im März 2022 zugelassen. Nun die Hausgrille auch in Pulverform zugelassen werden. Lesen Sie hier drei Fragen an Katharina Holthausen, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale NRW.

VZ NRW/adpic “Grille angerichtet”

Die Hausgrille als Lebensmittelzutat – das sorgt aktuell für einige Aufregung, auch in den digitalen Netzwerken. Viele Menschen fürchten, dass pulverisierte Insekten nun ohne Kennzeichnung in Fertiggerichten auftauchen. „Hier können wir Entwarnung geben“, sagt Katharina Holthausen von der Verbraucherzentrale NRW. „Wenn Insekten enthalten sind, muss das gekennzeichnet sein. Die EU-Kommission hat Grillen schon im März 2022 als neuartiges Lebensmittel zugelassen – nach einer gründlichen Sicherheitsprüfung. Zudem sind solche Insekten in Nahrungsmitteln noch ein absolutes Nischenprodukt.“

Wann und wie wurde die Hausgrille als Lebensmittel zugelassen?
Die Hausgrille ist schon seit März 2022 als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) zugelassen, ab 24. Januar 2023 nun auch in Pulverform als teilweise entfettetes Pulver. Diese Lebensmittel werden nicht einfach so, sondern erst nach intensiver Sicherheitsprüfung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA zugelassen. Erzeugnisse, die in der EU vor dem 15. Mai 1997 in nicht nennenswertem Umfang als Lebensmittel verwendet worden sind, zählen zu den neuartige Lebensmitteln oder Novel Food. Dafür ist in der Europäischen Union eine spezielle Zulassung nötig, bevor sie zum Verkauf angeboten werden dürfen. Dies betrifft nun auch die Hausgrillen. Die Details sind in der Novel-Food-Verordnung geregelt.

Wie müssen Grillen konkret als Zutat gekennzeichnet werden?
Insekten sind kennzeichnungspflichtig, wie alle anderen Zutaten auch. Sie müssen also in der Zutatenliste aufgeführt werden. Da aktuell keine Vorgaben für eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung oder eine verkehrsübliche Bezeichnung von Insektenprodukten existiert, ist eine beschreibende Bezeichnung notwendig. Die Kennzeichnung lautet wie folgt: „teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)“. Insekten müssen derzeit allerdings nicht als Allergen gekennzeichnet werden. Das heißt: Sie müssen im Zutatenverzeichnis nicht gesondert hervorgehoben werden etwa durch Fettdruck oder Großbuchstaben. Bei Speise-Insekten wie Hausgrillen muss aber in unmittelbarer Nähe zum Zutatenverzeichnis darauf hingewiesen werden, dass diese Zutat bei Menschen, die bekanntermaßen gegen Krebstiere und Erzeugnissen daraus sowie gegen Hausstaubmilben allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann.

Tauchen Insekten jetzt in zahlreichen Gerichten auf?
Nein. Denn Insekten sind teure Rohstoffe und werden derzeit nicht in großem Umfang angeboten. Sie zählen eher zu den Nischenprodukten. Es ist zu erwarten, dass die Insekten dort als Herausstellungsmerkmal auch ausdrücklich beworben werden. Das Beimengen von Insekten in herkömmlichen Lebensmitteln ist derzeit eine Seltenheit. Aufgrund des hohen Proteingehalts sind Insekten allerdings ein Zukunftsthema als mögliche Alternative oder Ergänzung zu Fleisch und Fisch.

Weiterführende Infos und Links:
Mehr zu neuartigen Lebensmitteln unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/52016

Für Rückfragen:
Pressestelle Verbraucherzentrale NRW
Tel. (0211) 38 09-101

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